BVerfG - Beschluss vom 19.03.1998
1 BvR 262/97
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
ZBR 1998, 356
Vorinstanzen:
BAG, vom 12.12.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 877/96
LAG Chemnitz, vom 14.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 92/96

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

BVerfG, Beschluss vom 19.03.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 262/97

DRsp Nr. 2002/14675

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

Bestand die Unterstützung des MfS der ehemaligen DDR lediglich darin, dass ihm ein Zimmer überlassen wurde, rechtfertigt dies nicht ohne weiteres eine Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines aus dem öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen Lehrers wegen mangelnder persönlicher Eignung.

1. a) Der Beschwerdeführer war seit 1964 als Lehrer im Schuldienst der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigt. Arbeitgeber war nach dem Beitritt der im Ausgangsverfahren beklagte Freistaat Sachsen. Im Februar 1991 erklärte der Beschwerdeführer in dem ihm von dem beklagten Freistaat vorgelegten Fragebogen, daß er weder offiziell noch inoffiziell, hauptamtlich oder sonstwie für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) gearbeitet habe.