BVerfG - Beschluss vom 13.02.1998
1 BvR 1812/95
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
BAG, vom 27.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 275/93
LAG Chemnitz - 6 (4) Sa 60/92 - 25.02.93,

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

BVerfG, Beschluss vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 1812/95

DRsp Nr. 2002/14676

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

1. Bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. 2. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. 3. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert.

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung eines Lehrers, der in der Deutschen Demokratischen Republik herausgehobene Funktionen in der Schulverwaltung und der SED-Parteileitung innehatte.