BVerfG - Beschluss vom 13.02.1998
1 BvR 83/96
Normen:
EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
ZBR 1998, 352
Vorinstanzen:
BAG, vom 05.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 557/95
LAG Chemnitz, vom 14.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 820/94

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

BVerfG, Beschluss vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 83/96

DRsp Nr. 2002/14677

Kündigung: Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

1. Bei der Auslegung und Anwendung von arbeitsrechtlichen Kündigungsvorschriften im öffentlichen Dienst müssen die Gerichte allerdings den Schutz beachten, den Art. 12 Abs. 1 GG insofern gewährt. 2. Steht zugleich die Eignung für den öffentlichen Dienst in Rede, tritt Art. 33 Abs. 2 GG ergänzend hinzu. 3. Diese Rechte sind verletzt, wenn ihre Bedeutung und Tragweite bei der Auslegung und Anwendung der arbeitsrechtlichen Vorschriften grundsätzlich verkannt wird. Dagegen ist es nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts zu kontrollieren, wie die Gerichte den Schutz im einzelnen auf der Grundlage des einfachen Rechts gewähren und ob ihre Auslegung den bestmöglichen Schutz sichert.

Normenkette:

EinigungsV Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung einer Lehrerin, die in der Deutschen Demokratischen Republik ehrenamtliche Parteisekretärin war und die Frage ihres Arbeitgebers nach Funktionen in politischen Parteien ungenau beantwortet hat.