BAG - Urteil vom 12.12.1996
2 AZR 7/96
Normen:
BGB § 162 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 41
EzBAT § 53 BAT Krankheit Nr. 27
ZfPR 1997, 55
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, ArbG Stuttgart, vom 26.07.1995vom 17.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 148/94 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 12973/93

Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs bei bewilligtem Heilverfahren

BAG, Urteil vom 12.12.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 7/96

DRsp Nr. 2001/5749

Kündigung: Kündigung wegen häufiger Krankheitszeiten - Abwarten des Heilverlaufs bei bewilligtem Heilverfahren

1. Sind die Voraussetzungen gegeben, unter denen der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten kündigen kann, braucht der Arbeitgeber das Ergebnis eines dem Arbeitnehmer bewilligten Heilverfahrens jedenfalls dann nicht abzuwarten, bevor er die Kündigung erklärt, wenn die krankheitsbedingten Fehlzeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. 2. Hat ein Arbeitnehmer eine Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt, erschüttert dies eine aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegebene negative Zukunftsprognose nicht. 3. Sind die Voraussetzungen einer Arbeitgeberkündigung wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten gegeben, verstößt der Arbeitgeber nicht gegen Treu und Glauben, wenn er die Kündigung zwei Wochen vor dem Zeitpunkt erklärt, zu dem der Arbeitnehmer in den Genuß eines tariflichen Alterskündigungsschutzes gelangt.

Normenkette:

BGB § 162 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand

Der 1940 geborene, verheiratete Kläger war zumindest seit 1968 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Sigmaschweißer gegen einen Bruttomonatslohn von 4.240,00 DM. In den Jahren von 1970 bis 31. Oktober 1993 hat der Kläger wie folgt wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gefehlt: