BAG - Urteil vom 13.06.1996
2 AZR 497/95
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BuW 1997, 198
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 04.05.1995
ArbG Oberhausen, vom 24.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2937/93

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit - Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

BAG, Urteil vom 13.06.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 497/95

DRsp Nr. 2002/8978

Kündigung: Kündigung wegen Krankheit - Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz

Die prognostizierten Fehlzeiten sind nur dann geeignet, eine krankheitsbedingte Kündigung sozial zu rechtfertigen, wenn sie auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, was als Teil des Kündigungsgrundes festzustellen ist. Dabei können neben Betriebsablaufstörungen auch erhebliche wirtschaftliche Belastungen des Arbeitgebers, etwa durch zu erwartende, einen Zeitraum von mehr als 6 Wochen pro Jahr übersteigende Lohnfortzahlungskosten zu einer derartigen erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Der 47jährige Kläger, der verheiratet und gegenüber 7 Kindern unterhaltsverpflichtet ist, war seit dem 30. April 1980 bei der Beklagten auf deren Betriebsstelle Schachtanlage H - als Hauer beschäftigt, und zwar gegen einen Bruttomonatslohn von zuletzt ca. 3600,-- DM. Die Beklagte führt untertägige Vortriebsarbeiten für Bergwerke aus. Sie hält eine Personalreserve von 32 % vor, wovon 19 % auf Urlaub/Freischichten, 7 % auf lange Krankheiten und Unfallausfälle sowie 6 % auf Kurzerkrankungen und kurzfristige Ausfälle entfallen.