LAG Berlin - Urteil vom 22.03.1996
6 Sa 15/96
Normen:
BGB § 626 ; BZRG § 53 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 1997, 101
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 22063/95

Kündigung: Kündigung wegen Nichteignung - strafgerichtliche Verurteilung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird

LAG Berlin, Urteil vom 22.03.1996 - Aktenzeichen 6 Sa 15/96

DRsp Nr. 2001/12126

Kündigung: Kündigung wegen Nichteignung - strafgerichtliche Verurteilung, die nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird

Der gesetzgeberischen Wertung in § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG, wonach sich der Verurteilte als unbestraft bezeichnen darf und den der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren braucht, wenn die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen ist, lässt sich entnehmen, dass der Arbeitgeber eine solche Verurteilung auch nicht zum Anlass für eine Kündigung wegen Nichteignung des Arbeitnehmers nehmen darf.

Normenkette:

BGB § 626 ; BZRG § 53 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Das Arbeitsgericht Berlin hat festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch das Kündigungsschreiben der Beklagten vom 14. Juli 1995 nicht aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt. Da die Beklagte keine Verdachtskündigung ausgesprochen habe, sei die Anhörung des Klägers nicht erforderlich gewesen.