LAG Berlin - Urteil vom 02.10.1992
6 Sa 50/92
Normen:
EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 60
DB 1993, 98
NJ 1993, 144
ZTR 1993, 79
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 17474/91

Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - vormaliger Parteisekretär der SED

LAG Berlin, Urteil vom 02.10.1992 - Aktenzeichen 6 Sa 50/92

DRsp Nr. 2002/8087

Kündigung: mangelnde persönliche Eignung - vormaliger Parteisekretär der SED

1. Einer Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung nach der Sonderregelung für den öffentlichen Dienst in der Anlage I zum Einigungsvertrag kommt weitgehend dieselbe Funktion wie der sonst vor einer Einstellung zu treffenden Eignungsbeurteilung zu, die damit gleichsam nachgeholt wird. Ob dem Arbeitgeber dabei auch ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt, bleibt offen. 2. Aus dem beruflichen Werdegang eines kraft Einigungsvertrags übernommenen Arbeitnehmers und der von ihm früher im politischen System der DDR ausgeübten Funktion können ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungstreue abgeleitet werden, die ihn als persönlich ungeeignet für seine vertraglich geschuldete Tätigkeit im öffentlichen Dienst erscheinen lassen. Dies jedenfalls dann, wenn dem jetzigen Dienstherrn wegen einer aufgrund § 4 Abs. 1 VO zur Arbeit mit Personalunterlagen vom 22.2.1990 (GBl I S. 84) vorgenommenen Aktenbereinigung keine weiteren Erkenntnisgrundlagen für die Eignungsbeurteilung zur Verfügung stehen.

Normenkette:

EinigungsV Anlage I Kap. XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ; GG Art. 33 Abs. 2 ; KSchG § 1 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 16.12.1993 - 8 AZR 629/92 -.

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 22.01.1992 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 17474/91