BVerfG - Beschluß vom 13.02.1998
1 BvR 743/96
Normen:
Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DÖD 1998, 198
EzA Art. 20 EinigungsV Nr. 61
RiA 1998, 192
ZBR 1998, 353
Vorinstanzen:
I. LAG Chemnitz - Urteil vom 28.03.1993 - 6 (4) Sa 172/92,
BAG, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 427/93

Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

BVerfG, Beschluß vom 13.02.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 743/96

DRsp Nr. 1998/4376

Kündigung mangels persönlicher Eignung - Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles

Bei der Auslegung von Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 EV darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer Acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel i.S. von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Dabei ist die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt. Im politischen System der DDR innegehabte Positionen oder Funktionen können für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Diesen darf nicht das Gewicht einer gesetzlichen Vermutung beigemessen werden, die einen Eignungsmangel begründet, wenn sie nicht widerlegt wird.

Normenkette:

Einigungs-Vertrag Art. 20 Abs. 1, Anlage I Kapitel XIX A III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 ; GG Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe: