LAG München - Urteil vom 25.11.1992
2 (5) Sa 459/91
Normen:
KO § 106 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG §§ 17 18 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1993, 1737
DB 1993, 2136
KTS 1993, 628
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10534/87

Kündigung: Massenentlassung durch Sequester - Negativattest

LAG München, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 2 (5) Sa 459/91

DRsp Nr. 2002/15118

Kündigung: Massenentlassung durch Sequester - "Negativattest"

1. Der gemäss § 106 Abs. 1 Satz 2 KO bestellte Sequester kann Arbeitsverhältnisse ausnahmsweise kündigen, wenn a) alle kündigungsberechtigten Personen flüchtig und nicht erreichbar sind, b) eine Fortführung des Betriebes ausgeschlossen ist und c) das Zuwarten bis zur Konkurseröffnung die Masseschuld gemäss § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO unverhältnismäßig vermehren würde. 2. Erhält der Arbeitgeber auf eine Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG hin eine Entscheidung des Direktors des Arbeitsamts, dass eine Anzeige nach § 17 KSchG nicht erforderlich sei, wirkt das bei Betrieben unter 500 Arbeitnehmern wie das Negativattest des Landesarbeitsamts, somit als Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung gemäss § 18 Abs. 1 KSchG.

Normenkette:

KO § 106 Abs. 1 Satz 2 ; KSchG §§ 17 18 Abs. 1 ;