ArbG München, vom 26.06.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 10534/87
Kündigung: Massenentlassung durch Sequester - Negativattest
LAG München, Urteil vom 25.11.1992 - Aktenzeichen 2 (5) Sa 459/91
DRsp Nr. 2002/15118
Kündigung: Massenentlassung durch Sequester - "Negativattest"
1. Der gemäss § 106 Abs. 1 Satz 2 KO bestellte Sequester kann Arbeitsverhältnisse ausnahmsweise kündigen, wenna) alle kündigungsberechtigten Personen flüchtig und nicht erreichbar sind,b) eine Fortführung des Betriebes ausgeschlossen ist undc) das Zuwarten bis zur Konkurseröffnung die Masseschuld gemäss § 59 Abs. 1 Nr. 2KO unverhältnismäßig vermehren würde.2. Erhält der Arbeitgeber auf eine Massenentlassungsanzeige nach § 17KSchG hin eine Entscheidung des Direktors des Arbeitsamts, dass eine Anzeige nach § 17KSchG nicht erforderlich sei, wirkt das bei Betrieben unter 500 Arbeitnehmern wie das Negativattest des Landesarbeitsamts, somit als Zustimmung zur vorzeitigen Entlassung gemäss § 18 Abs. 1KSchG.