BAG - Urteil vom 22.03.2007
6 AZR 499/05
Normen:
KSchG § 17 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen; EG Art. 234 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 324
DB 2007, 1596
NZA 2007, 1101
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 781/05
ArbG Berlin, vom 01.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 19726/02

Kündigung; Massentlassung

BAG, Urteil vom 22.03.2007 - Aktenzeichen 6 AZR 499/05

DRsp Nr. 2007/13153

Kündigung; Massentlassung

Orientierungssätze: 1. Unter einer Entlassung iSv. § 17 Abs. 1 KSchG ist die Erklärung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu verstehen. 2. Bei Massenentlassungen, die vor Bekanntmachung der im Anschluss an das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - [Junk] EuGHE I 2005, 903) geänderten Rechtsauffassung der Arbeitsverwaltung ausgesprochen wurden, konnte der Arbeitgeber auf die Rechtslage vertrauen, wie sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darstellte. 3. Über die Gewährung des Vertrauensschutzes kann das Bundesarbeitsgericht selbst entscheiden, ohne die Frage dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Es geht um Vertrauensschutz bei der Auslegung und Anwendung nationalen Rechts durch die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung und nicht um Vertrauensschutz bei der Auslegung europäischen Rechts. 4. Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, wird durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt.

Normenkette:

KSchG § 17 ; GG Art. 20 Abs. 3 ; Richtlinie 98/59/EG des Rates (vom 20. Juli 1998) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Massenentlassungen; EG Art. 234 ;

Tatbestand: