LAG Köln - Urteil vom 21.06.1996
11 Sa 260/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 148 ;
Fundstellen:
ZTR 1997, 89
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 19.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11352/94

Kündigung: Mitverursachung der zur Kündigung führenden Erkrankung durch den Arbeitsplatz - Darlegungslast des Arbeitnehmers hinsichtlich der eigenen Weiterverwendung; Gleichstellungsverfahren: Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

LAG Köln, Urteil vom 21.06.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 260/96

DRsp Nr. 2001/6024

Kündigung: Mitverursachung der zur Kündigung führenden Erkrankung durch den Arbeitsplatz - Darlegungslast des Arbeitnehmers hinsichtlich der eigenen Weiterverwendung; Gleichstellungsverfahren: Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses

1. Für eine Kündigung wegen gesundheitsbedingten dauernden Unvermögens kann es kündigungserschwerend wirken, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Arbeitsplatz (mit-) verursacht worden ist. Hierzu reichen aber nicht normale Verschleißerscheinungen, die ein regelgerecht ausgestatteter Arbeitsplatz in Verbindung mit dem üblichen Alterungsprozess auf die Dauer mit sich bringt. 2. Der aus Gesundheitsgründen für seinen bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr geeignete Arbeitnehmer, der sich im Kündigungsschutzprozess auf Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten beruft, muss darlegen, wie er sich seine weitere Verwendung vorstellt. Die gerichtliche Überprüfung hat sich auf die dargelegten Alternativen zu beschränken. Von Bedeutung sind nur Arbeitsplätze, die zum einen stellenplanmäßig vorhanden und zum anderen vakant sind.