BAG - Urteil vom 24.09.1992
8 AZR 557/91
Normen:
EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4; KSchG §§ 1, 9, 10;
Fundstellen:
AuA 1993, 33
BAGE 71, 221
BB 1992, 2001
BB 1993, 363
DB 1993, 179
MDR 1993, 551
NZA 1993, 362
RAnB 1993, 54 (Ls)
Vorinstanzen:
I. Kreisgericht Guben - Urteil vom 16.4.1991 - 8 A 142/90 -,
LAG Brandenburg, vom 12.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 71/91

Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 24.09.1992 - Aktenzeichen 8 AZR 557/91

DRsp Nr. 1993/3400

Kündigung nach Einigungsvertrag - Auflösungsantrag

»1. Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 der Anlage I zum Einigungsvertrag (fortan: Absatz 4) ersetzt in seinem Regelungsbereich § 1 KSchG. Wird eine Kündigung auf Absatz 4 gestützt, findet § 1 KSchG daneben keine Anwendung. 2. Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 10 KSchG ist zulässig Die Unwirksamkeit einer Kündigung allein macht es dem Arbeitnehmer nicht unzumutbar, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Die Unzumutbarkeit muß sich aus weiteren Umständen ergeben. 3. Es bleibt unentschieden, unter welchen tatsächlichen Umständen eine Kündigung nach Absatz 4 deshalb unwirksam ist, weil sie gegen § 242 BGB verstößt.«

Normenkette:

EinigungsV Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4; KSchG §§ 1, 9, 10;

Tatbestand:

Der Kläger war ab 1948 bei den sogenannten Staatsorganen und seit 1962 bei dem Rat des Kreises, später bei der Kreisverwaltung beschäftigt. Zuletzt war er seit 1. Dezember 1988 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages als "Leiter des Büros des Vorsitzenden" eingesetzt. Unter Bezugnahme auf den Rahmenkollektivvertrag MA Staatsorgane war ein monatlicher Lohn von 1.700,-- DM "personengebunden" vereinbart.