LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.04.2005
10 Sa 986/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 477/04

Kündigung nach Entwendung von Geschäftsunterlagen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 986/04

DRsp Nr. 2005/18840

Kündigung nach Entwendung von Geschäftsunterlagen

1. Die unberechtigte Entwendung geschäftlicher Unterlagen durch den Arbeitnehmer stellt ein Fehlverhalten dar, welches in der Regel geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung zu bilden.2. Auch wenn der Geschäftsführer das Arbeitsverhältnis zuvor mündlich fristlos gekündigt und den Arbeitnehmer mittels körperlicher Gewalt aus den Betriebsräumen herausgedrängt hat, sind diese Geschehnisse nicht geeignet, die Entwendung von im Eigentum der Arbeitgeberin befindlichen Schriftstücken, die als Geschäftsunterlagen zur qualifizieren sind, zu rechtfertigen oder auch nur (in einem gewissen Umfang) zu entschuldigen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.