LAG Thüringen - Urteil vom 29.06.1995
1 Sa 57/95
Normen:
BGB § 615 ; KSchG § 1 Abs. 3 ; RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 30.3.1992 § 15 Nr. 3 ; TVG § 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1996, 136
Vorinstanzen:
ArbG Gotha - Urteil vom 23.11.1994 - 4 Ca 1428/94 -,

Kündigung nach RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks - Sozialauswahl - Begriff der Wiederaufnahme der Arbeit - Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

LAG Thüringen, Urteil vom 29.06.1995 - Aktenzeichen 1 Sa 57/95

DRsp Nr. 2001/12143

Kündigung nach RTV für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks - Sozialauswahl - Begriff der Wiederaufnahme der Arbeit - Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

1. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines gewerblichen Arbeitnehmers nach § 15 Nr. 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Maler- und Lackiererhandwerks vom 5. November 1981 i.d.F. des TV vom 30. März 1992 stellt eine ordentliche Kündigung mit abgekürzter Frist dar, bei der eine soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG vorzunehmen ist.2. Nach § 15 Nr. 3 Satz 1 RTV, der bestimmt, dass bei Wiederaufnahme der Arbeit der Arbeitnehmer wieder einzustellen ist, handelt es sich um eine Abschlussnorm im Sinne des § 1 Abs. 1 TVG, die dem Arbeitnehmer einen individualrechtlichen Einstellungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber einräumt.3. Unter dem Begriff "Wiederaufnahme der Arbeit" im Sinne des § 15 Nr. 3 Satz 1 RTV ist nicht nur die tatsächliche Arbeitsaufnahme, sondern auch der Wegfall der Voraussetzungen für die witterungsbedingte Einstellung der Arbeit zu verstehen.4. Nach § 15 Abs. 3 Satz 2 des genannten Tarifvertrages ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer von der Wiederaufnahme der Arbeit unverzüglich zu benachrichtigen.

Normenkette:

BGB § 615 ; KSchG § 1 Abs. 3 ;