LAG Düsseldorf - Urteil vom 09.10.1997
13 Sa 996/97
Fundstellen:
DB 1998, 926
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 28.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 389/97

Kündigung: ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Information des Betriebsrats - Darlegungslast des Arbeitnehmers im Hinblick auf fehlende betriebliche Erfordernisse

LAG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.1997 - Aktenzeichen 13 Sa 996/97

DRsp Nr. 2002/8427

Kündigung: ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Information des Betriebsrats - Darlegungslast des Arbeitnehmers im Hinblick auf fehlende betriebliche Erfordernisse

1. Zur Informationapflicht des Arbeitgebers, wenn der Betriebsrat aus den Verhandlungen über den Interessenausgleich sämtliche erheblichen Daten und Umstände bereits kennt. 2. Beruft sich ein Arbeitnehmer auf die Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 KSchG, trifft ihn die volle Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines dringenden betrieblichen Erfordernis.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung. Der am 05.10.1974 geborene, ledige Kläger ist seit 1992 bei der Beklagten als Hochbaufacharbeiter gegen ein Arbeitsentgelt von 22,89 DM brutto pro Stunde beschäftigt gewesen. Die Beklagte hatte 91 ständig beschäftigte Arbeitnehmer. Sie schloß am 27.12.96 mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, dessen wesentlicher Inhalt im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben ist. Der Interessenausgleich enthält als Anlage eine Namensliste der zu kündigende Mitarbeiter, in der auch der Kläger aufgeführt wird.

Am 09.01.1997 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.01.1997.

Der Kläger hat beantragt,