LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.11.1986
12 Sa 962/86
Normen:
BMT-G II § 11 ; HGB § 60 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
ARST 1988, 123
AiB 1997, 286
AuR 1987, 275
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 12.03.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 262/85

Kündigung: ordentliche Kündigung bei ungenehmigter entgeltlicher Nebentätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.11.1986 - Aktenzeichen 12 Sa 962/86

DRsp Nr. 2000/10243

Kündigung: ordentliche Kündigung bei ungenehmigter entgeltlicher Nebentätigkeit

Eine ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der bei dem Fuhr- und Reinigungsamt einer Stadt beschäftigt ist, ist auch ohne vorherige Abmahnung an sich sozial gerechtfertigt, wenn dieser durch entgeltliches Abfahren von Sperrmüll in ungenehmigter Nebentätigkeit im eigentlichen Aufgabenbereich des ihn beschäftigenden Amtes seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht.

Normenkette:

BMT-G II § 11 ; HGB § 60 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Sozialwidrigkeit der von der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 21.10.1985 zum 30.06.1986 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung (Bl. 5, 6 d.A.).

Wegen des hierzu erstinstanzlich vorgetragenen Streitstoffes und der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 73 - 75 d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der im Einzelnen aus Bl. 75 - 80 d.A. ersichtlichen Begründung stattgegeben und den auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hilfsantrag der Beklagten (Bl. 68 d.A.) abgewiesen.