BVerfG - Beschluß vom 23.10.1997
1 BvR 1986/94
Normen:
EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1; GG Art. 12. Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1998, 35
EzA Art. 12 GG Nr. 36
EzA Art. 20 Einigungsvertrag Nr. 60
EzBAT § 53 BAT Einigungsvertrag Nr. 39
NJW 1998, 369
NZA 1998, 93
ZBR 1998, 172
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 23.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 7299/92
II. LAG Chemnitz - Urteil vom 09.03.1994 - 8 (4) Sa 166/93,
BAG, vom 14.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 401/94

Kündigung: ordentliche Kündigung eines in der vormaligen DDR als ehrenamtlicher Parteisekretär tätigen Lehrers

BVerfG, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 1986/94

DRsp Nr. 1998/1061

Kündigung: ordentliche Kündigung eines in der vormaligen DDR als ehrenamtlicher Parteisekretär tätigen Lehrers

1. Bei der Auslegung von EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Da Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen und gesellschaftlichen Organisationen abhingen, können die damit verbundenen Positionen oder Funktionen für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt.