BAG - Urteil vom 16.01.1997
2 AZR 98/96
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 § 118 ; GG Art. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 554 561 ;
Fundstellen:
AuR 1997, 211
BuW 1997, 400
DStR 1997, 1056
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 23.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 947/95
ArbG Düsseldorf, vom 08.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7175/94

Kündigung: ordentliche Kündigung eines Redakteurs wegen Leistungsmängel - Tendenzunternehmen

BAG, Urteil vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 98/96

DRsp Nr. 2002/7583

Kündigung: ordentliche Kündigung eines Redakteurs wegen Leistungsmängel - Tendenzunternehmen

1. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muß der Arbeitgeber vor jeder Kündigung prüfen, ob eine Umsetzung oder Versetzung des Arbeitnehmers auf einen anderen Arbeitsplatz möglich und zumutbar ist (vgl. BAG Urteil vom 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - BAGE 73, 42, 53 = AP Nr. 32 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu III 2 c der Gründe, m.w.N.). 2. Eine Um-/Versetzung kommt dann in Betracht, wenn ein freier Arbeitsplatz besteht, auf dem der Arbeitnehmer die verlangte Tätigkeit anforderungsgerecht ausführen kann und objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Arbeitnehmer das beanstandete Verhalten auf dem anderen Arbeitsplatz nicht fortsetzen wird, es sich also nicht um arbeitsplatzunabhängige Pflichtverstöße handelt

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 3, Abs. 5 § 118 ; GG Art. 5 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO §§ 554 561 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit dem 1. April 1992 bei der Beklagten als Redakteur in der Redaktion der "W " im Ressort "Management und Karriere" beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 7.680,00 DM.