BVerfG - Beschluß vom 01.10.1997
1 BvR 454/95
Normen:
EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1; GG Art. 12. Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LKV 1998, 141
ZBR 1998, 168
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz - Urteil vom 09.08.1994 - 9 (4) Sa 271/93,

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen der früheren Wahrnehmung von Funktionen in der SED

BVerfG, Beschluß vom 01.10.1997 - Aktenzeichen 1 BvR 454/95

DRsp Nr. 1998/1064

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen der früheren Wahrnehmung von Funktionen in der SED

1. Bei der Auslegung von EinigungsV Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1 darf die erkennbare Absicht des Einigungsvertrages nicht außer acht gelassen werden, die Mitarbeiter nicht abgewickelter Einrichtungen des öffentlichen Dienstes der Deutschen Demokratischen Republik weitgehend in den öffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland einzugliedern und ihre Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten, soweit nicht im Einzelfall Eignungsmängel im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG festgestellt werden. Da Beschäftigung und Fortkommen im öffentlichen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik regelmäßig von einer gesteigerten Loyalität gegenüber Staat und Partei sowie der Bereitschaft zum Engagement in parteilichen und gesellschaftlichen Organisationen abhingen, können die damit verbundenen Positionen oder Funktionen für sich allein in der Regel eine Kündigung nicht rechtfertigen. Die persönliche Eignung des Mitarbeiters für eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst der Bundesrepublik ist vielmehr im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund einer Prognose festzustellen, die eine konkrete und einzelfallbezogene Würdigung seiner gesamten Persönlichkeit voraussetzt.