LAG Köln - Urteil vom 15.11.1996
11 Sa 195/96
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 923/95

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Erkrankungen

LAG Köln, Urteil vom 15.11.1996 - Aktenzeichen 11 Sa 195/96

DRsp Nr. 2001/5949

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen häufiger Erkrankungen

Über vier Jahre lang anhaltende Krankheitsausfälle in einem Umfang von stets mehr als 20% (bezogen auf 220 mögliche Arbeitstage im Jahr) - noch dazu mit steigender Tendenz - reichen aus, um eine negative Zukunftsprognose für eine krankheitsbedingte Kündigung zu indizieren, so dass sie einer Entscheidung zugrunde zu legen ist, wenn es dem Arbeitnehmer nicht gelingt, die Vermutung auszuräumen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1;
Vorinstanz: ArbG Siegburg, vom 18.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 923/95