BAG - Urteil vom 10.10.1996
2 AZR 552/95
Normen:
BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; PersVG Berlin §§ 84, 89 Abs. 1, § 108 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DVP 1997, 482
NJ 1997, 52
RDV 1997, 123
ZTR 1997, 88
Vorinstanzen:
LAG Berlin, ArbG Berlin, vom 11.05.1995vom 22.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 146/94 - Vorinstanzaktenzeichen 98 Ca 12357/94

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung - Nichtbeantwortung der Frage nach Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

BAG, Urteil vom 10.10.1996 - Aktenzeichen 2 AZR 552/95

DRsp Nr. 2001/5754

Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung - Nichtbeantwortung der Frage nach Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

1. Die Nichtbeantwortung von Fragen im Personalfragebogen ist kein Verhalten, das auf Unehrlichkeit als charakterlichen Mangel und damit auf einen Kündigungsgrund in der Person des Klägers schließen lassen könnte. 2. Die Nichtbeantwortung der Fragen steht der wahrheitswidrigen Verneinung nicht gleich. Sie zeigt eher im Gegenteil, daß der Bewerber vor Lügen zurückschreckt und, wenn auch indirekt, einen Hinweis darauf gibt, dass hinsichtlich früherer MfS-Kontakte "etwas gewesen sein könnte". Anderes läßt sich auch der abschließenden Versicherung des Klägers nicht entnehmen, "vorstehende Angaben vollständig und wahrheitsgemäß gemacht zu haben". Diese Versicherung ist auslegungsfähig. 3. Ist die Nichtbeantwortung von Fragen offensichtlich, kann die Versicherung sich erkennbar nur auf die Angaben beziehen, die der Bewerber in dem Personalfragebogen tatsächlich gemacht hat. 4. Die Nichtbeantwortung der Fragen stellt auch keinen Grund im Verhalten des Bewerbers dar, der eine Kündigung bedingt.

Normenkette:

BGB § 242 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1; PersVG Berlin §§ 84, 89 Abs. 1, § 108 Abs. 2 ;

Tatbestand