LAG Berlin - Urteil vom 30.04.2004
13 Sa 350/04
Normen:
BGB § 174 Satz 1 ; BBiG § 15 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 57
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 1159/04

Kündigung; Probezeit; Zurückweisung der Zurückweisung der Vollmachtsrüge

LAG Berlin, Urteil vom 30.04.2004 - Aktenzeichen 13 Sa 350/04

DRsp Nr. 2004/12277

Kündigung; Probezeit; Zurückweisung der Zurückweisung der Vollmachtsrüge

»1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis gem. § 15 Abs. 1 BGB von beiden Vertragsparteien jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Kündigungsgrund gelöst werden. Dabei kann die Kündigung auch am letzten Tag der Probezeit zugehen. Die Probezeit nach § 13 BBiG kann nach Vereinbarung eines weiteren Ausbildungsverhältnisses im Anschluss an ein vorzeitig beendetes Berufsausbildungsverhältnis mit einem anderen Ausbildenden erneut vereinbart werden. 2. Die Zurückweisungserklärung einer Prozessbevollmächtigten nach § 174 Satz 1 BGB kann ihrerseits wegen der Nichtvorlage einer Vollmacht zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

BGB § 174 Satz 1 ; BBiG § 15 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Wirksamkeit einer Kündigung einer Auszubildenden am letzten Tag der Probezeit.