BAG - Urteil vom 06.09.2007
2 AZR 722/06
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 § 305 Abs. 1 § 305c Abs. 1 § 310 Abs. 4 S. 2 § 626 ; KSchG § 4 § 5 § 6 § 7 § 13 Abs. 1 S. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 123/05 - 19.7.2006, vom - Vorinstanzaktenzeichen
ArbG Stuttgart - 8 Ca 263/04 - 21.6.2005, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Verdachts der Entwendung von Tageseinnahmen; formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage und Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB: Unangemessene Benachteiligung bei fehlender kompensatorischer Gegenleistung; Verdachtskündigung: Hinreichender Verdacht bei fehlender Feststellung, wer von drei in Betracht kommenden Mitarbeitern die Tat begangen hat [bei Kündigung gegenüber allen drei Mitarbeitern]

BAG, Urteil vom 06.09.2007 - Aktenzeichen 2 AZR 722/06

DRsp Nr. 2007/19561

Kündigung; Prozessrecht - Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Verdachts der Entwendung von Tageseinnahmen; formularmäßiger Verzicht auf Erhebung einer Kündigungsschutzklage und Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB : Unangemessene Benachteiligung bei fehlender kompensatorischer Gegenleistung; Verdachtskündigung: Hinreichender Verdacht bei fehlender Feststellung, wer von drei in Betracht kommenden Mitarbeitern die Tat begangen hat [bei Kündigung gegenüber allen drei Mitarbeitern]

»Der ohne Gegenleistung erklärte, formularmäßige Verzicht des Arbeitnehmers auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage stellt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.«

Orientierungssätze: 1. Ein Arbeitnehmer kann nach Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitgeber auf die Erhebung oder Durchführung einer Kündigungsschutzklage verzichten. 2. Die Vereinbarung "Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt, auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet" stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB dar, wenn sich ein vom Arbeitgeber zu widerlegender Anschein dafür ergibt, dass sie zur Mehrfachverwendung formuliert worden ist.