BAG - Urteil vom 22.03.2012
2 AZR 224/11
Normen:
BGB § 130 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 415
BB 2012, 2111
EzA-SD 2012, 3
Vorinstanzen:
LAG München, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 17/10
ArbG Regensburg, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2124/09

Kündigung; Prozessrecht - Zugang eines Kündigungsschreibens; Wahrung der Klagefrist; nachträgliche Klagezulassung; Anwaltsverschulden; Zwischenstreit

BAG, Urteil vom 22.03.2012 - Aktenzeichen 2 AZR 224/11

DRsp Nr. 2012/16221

Kündigung; Prozessrecht - Zugang eines Kündigungsschreibens; Wahrung der Klagefrist; nachträgliche Klagezulassung; Anwaltsverschulden; Zwischenstreit

Orientierungssätze: 1. Auch nach Einführung des sog. Verbundverfahrens zum 1. April 2008 gem. § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG ist es zulässig, das Verfahren zunächst auf den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Klage zu beschränken und darüber durch Zwischenurteil (§ 303 ZPO) zu entscheiden. Im Rahmen des Zwischenstreits ist zu prüfen, ob die Klage verspätet war und ggf. nachträglich zuzulassen ist. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ist ein Hilfsantrag für den Fall, dass die Klage verspätet ist. 2. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie dem Empfänger zugeht. Eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen.