LAG Frankfurt/Main, vom 20.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 855/05
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 9732/04
Kündigung; Prozessrecht; Insolvenzrecht; Ausländisches Recht - Unterbrechung des Rechtsstreits; ausländisches Insolvenzverfahren; Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen einer Anerkennung bzw. Nichtanerkennung; Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code; ordre public; Sonderanknüpfung für Arbeitsverhältnisse; Aufnahme des Rechtsstreits
BAG, Urteil vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 AZR 618/06
DRsp Nr. 2007/18797
Kündigung; Prozessrecht; Insolvenzrecht; Ausländisches Recht - Unterbrechung des Rechtsstreits; ausländisches Insolvenzverfahren; Voraussetzungen, Reichweite und Rechtsfolgen einer Anerkennung bzw. Nichtanerkennung; Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code; ordre public; Sonderanknüpfung für Arbeitsverhältnisse; Aufnahme des Rechtsstreits
»Ein Antrag des Arbeitgebers nach Chapter 11 des U.S.-Bankruptcy Code und das dadurch automatisch ausgelöste Reorganisationsverfahren unterbricht den Kündigungsschutzprozess. Die Aufnahme dieses Rechtsstreits durch den Kläger beendet jedoch die Unterbrechung. Für die Fortsetzung des Kündigungsschutzprozesses bedarf es nicht einer gerichtlichen Aufhebung des U.S.-amerikanischen Verfahrensstillstandes.«
Orientierungssätze:1. Der Antrag des Arbeitgebers nach Chap. 11 BC hat eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 352InsO bewirkt. Dieser Antrag löste automatisch das Reorganisationsverfahren nach Chap. 11 BC aus. Es ist als Insolvenzverfahren iSd. § 352InsO anzusehen.2. Ausländische Insolvenzverfahren müssen nicht dem Leitbild der EuInsVO entsprechen. Der Gesetzgeber hat eine Grundentscheidung für das Universalitätsprinzip getroffen.
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