BAG - Urteil vom 17.01.2002
2 AZR 494/00
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 574
AuA 2003,51
BAGReport 2002, 375
NZA 2003, 816
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 11.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 684/99
ArbG Halle, vom 03.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1002/99

Kündigung; Schadenersatz - Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung; Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschulden

BAG, Urteil vom 17.01.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 494/00

DRsp Nr. 2002/13701

Kündigung; Schadenersatz - Außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Vergütungszahlung; Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschulden

Orientierungssätze: 1. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB durch den Arbeitnehmer kann an sich vorliegen, wenn der Arbeitgeber sich mit Vergütungszahlungen in nicht unerheblicher Höhe oder für einen längeren Zeitraum im Verzug befindet. 2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt regelmäßig auch vom Arbeitnehmer vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, den pflichtwidrig handelnden Arbeitgeber (wegen eines Zahlungsverzugs) abzumahnen. 3. Für einen Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB muß die schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Arbeitgebers kausal für die vom Arbeitnehmer erklärte außerordentliche Kündigung sein. Ein erst später dem Arbeitnehmer bekannt gewordener - zum Kündigungszeitpunkt bereits objektiv bestehender - wichtiger Grund kann nicht ursächlich für die Kündigungserklärung sein und begründet keinen Schadensersatzanspruch wegen Auflösungsverschuldens.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch über Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütung, einer Urlaubsabgeltung und von Schadensersatz wegen einer von ihm erklärten fristlosen Kündigung.