BAG - Urteil vom 16.01.2003
2 AZR 653/01
Normen:
SeemG §§ 67 68 § 78 Abs. 3 § 70 Abs. 2 ; BGB §§ 242 626 § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 512
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 69/99
ArbG Hamburg, vom 12.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 430/98

Kündigung; Schadensersatz - Beendigung eines Heuerverhältnisses durch Eigenkündigung

BAG, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 653/01

DRsp Nr. 2003/10864

Kündigung; Schadensersatz - Beendigung eines Heuerverhältnisses durch Eigenkündigung

Orientierungssätze: 1. Es ist dem Arbeitnehmer, der eine fristlose Eigenkündigung erklärt hat, grundsätzlich nicht verwehrt, sich auf deren Unwirksamkeit wegen eines fehlenden Kündigungsgrundes zu berufen. Besondere Umstände können jedoch ein Berufen auf einen fehlenden Kündigungsgrund als rechtsmißbräuchlich erscheinen lassen (§ 242 BGB). 2. § 67 SeemG enthält absolute Kündigungsgründe, bei denen nicht im einzelnen nachzuprüfen ist, ob die Fortsetzung des Heuerverhältnisses für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum vereinbarten Vertragsende noch zumutbar ist. 3. Die Schadensersatzregelung des § 628 Abs. 2 BGB findet für berechtigt außerordentlich kündigende Besatzungsmitglieder neben § 70 SeemG Anwendung.

Normenkette:

SeemG §§ 67 68 § 78 Abs. 3 § 70 Abs. 2 ; BGB §§ 242 626 § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Beendigungszeitpunkt ihres Heuerverhältnisses und über Zahlungsansprüche des Klägers.

Der Kläger war bei der beklagten Reederei seit dem 26. Oktober 1997 als Kapitänsablöser beschäftigt. Der letzte Heuerschein vom 7. März 1998 sah einen Dienstantritt des Klägers auf der "MS M." Ende Mai 1998 und eine Befristung des Heuerverhältnisses auf zwölf Monate vor.