LAG Niedersachsen - Urteil vom 04.04.2003
16 Sa 1646/02
Normen:
InsO § 129 ; InsO § 130 ; InsO § 133 ; SGB IX § 85 ;
Fundstellen:
MDR 2003, 1303
ZInsO 2003, 964
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 02.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 447/02

Kündigung, Schwerbehinderte, Insolvenz

LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.04.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1646/02

DRsp Nr. 2003/9573

Kündigung, Schwerbehinderte, Insolvenz

»§ 85 SGB IX gilt auch bei einer Kündigung im Insolvenzverfahren. Eine Insolvenzanfechtung des Antrages auf Feststellung des Grades der Behinderung nach den §§ 130, 133 InsO kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

InsO § 129 ; InsO § 130 ; InsO § 133 ; SGB IX § 85 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich mit der Klage gegen eine ihm gegegenüber ausgesprochene fristgerechte betriebsbedingte Kündigung vom 29.05.2002 zum 31.08.2002. Er hat erstinstanzlich darüber hinaus seine Weiterbeschäftigung über den Zeitpunkt des Kündigungstermins hinaus verlangt.

Der Beklagte ist der vom Amtsgericht Osnabrück bestellte Insolvenzverwalter über das Vermögen der J. . Die Gemeinschuldnerin betrieb die Herstellung und den Vertrieb von Dampfkesseln, deren Montage und damit im Zusammenhang stehende Geschäfte.

Der Kläger war bei der Gemeinschuldnerin seit 1975 zu einer Bruttovergütung von zuletzt 2.700,-- EURO beschäftigt. Er ist am geboren, verheiratet und hat zwei Kinder.

Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin wurde zunächst am 21.02.2002 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte auch zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Durch Beschluss vom 30.04.2002 wurde sodann das Insolvenzverfahren eröffnet (Blatt 18/19, 23/24 d. A.).