BAG - Urteil vom 13.02.2008
2 AZR 864/06
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 104
AuR 2008, 320
BAG-Pressemitteilung Nr. 12/08
DB 2008, 1920
MDR 2008, 1167
NZA 2008, 1055
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 22.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 385/06

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 13.02.2008 - Aktenzeichen 2 AZR 864/06

DRsp Nr. 2008/40010

Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ;

Gründe (Auszug):

[Pressemitteilung]

Kündigt der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis von dessen Schwerbehinderteneigenschaft, ohne zuvor nach § 85 SGB IX die erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einzuholen, so kann der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung bis zur Grenze der Verwirkung gerichtlich geltend machen. Nach § 4 Satz 4 KSchG beginnt in derartigen Fällen die dreiwöchige Klagefrist gem. § 4 Satz 1 KSchG erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde (hier des Integrationsamtes) an den Arbeitnehmer (Bestätigung von BAG Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 AZR 487/02 - BAGE 107, 50 zur Insolvenzverwalterkündigung [§ 113 Abs. 2 Satz 2 InsO aF]).

Der Kläger stand seit Mai 2003 bei dem Beklagten in einem Arbeitsverhältnis als Automechaniker. Er ist taubstumm und deshalb mit einem Grad von 100 schwerbehindert. Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2005, ohne zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt zu haben. Die Parteien streiten darüber, ob das Kündigungsschreiben dem Kläger noch am 29. Juni 2005 oder später zugegangen ist.