BAG - Beschluß vom 30.11.1984
2 AZN 572/82
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7, § 61 Abs. 1, § 64 Abs. 2 ; BRAGO §§ 9, 10 ; GKG §§ 24, 25 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 9 zu § 12 ArbGG 1979
ARST 1986, 30
AuR 1985, 164
BB 1985, 1472
DB 1985, 1746
DRsp VI(646)123c
EzA § 12 ArbGG 1979 Streitwert Nr. 36
NJW 1985, 2494
NZA 1985, 369
RdA 1985, 251
SAE 1985, 179
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 14.10.1982 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 716/82

Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

BAG, Beschluß vom 30.11.1984 - Aktenzeichen 2 AZN 572/82

DRsp Nr. 1992/6513

Kündigung: Streitwert - Vierteljahresentgelt als Höchstgrenze

1. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten einer Partei, den für das Verfahren beim Bundesarbeitsgericht für die Gerichts- und Anwaltsgebühren maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes festzusetzen (§ 9 Abs 2 BRAGO, § 25 Abs 1 GKG), ist auch dann nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn Streitwertfestsetzungen nach § 61 Abs 2, § 64 Abs 2 ArbGG vorliegen oder der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Berufungsverfahren bereits gemäß § 10 Abs 1 BRAGO festgesetzt worden ist. 2. Das Revisionsgericht ist bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes auch materiell nicht an die Streitwertfestsetzungen in den Vorinstanzen gebunden. 3. Der in § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG genannte Vierteljahresverdienst ist nicht der Regelstreitwert, der nur dann niedriger anzusetzen ist, wenn es um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses für weniger als drei Monate geht. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem (pflichtgemäßem) Ermessen festzusetzenden Streitwert.