LAG Niedersachsen - Beschluß vom 27.08.1985
14 Ta 10/85
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Fundstellen:
DRsp VI(646)123k
NiedersRPfl 1986, 219
NiedersRpfl 1986, 219

Kündigung: Streitwert - Weiterbeschäftigung

LAG Niedersachsen, Beschluß vom 27.08.1985 - Aktenzeichen 14 Ta 10/85

DRsp Nr. 1992/11844

Kündigung: Streitwert - Weiterbeschäftigung

Begehrt der Arbeitnehmer neben der Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung auch die Weiterbeschäftigung, ist dieser Antrag gesondertz zu bewerten; in der Regel ist sein Wert nach dem Betrag von zwei Monatsvergütungen zu bemessen.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

»... Im Fall der Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einer normalen Leistungsklage bei bereits im Berufungsrechtszug anhängigem Kündigungsrechtsstreit ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Betrag von zwei Monatsvergütungen sachgerecht.

Die Bewertung des Beschäftigungsantrags wird sich mangels anderweitiger Regelungen im Rahmen der nach § 3 ZPO gebotenen Ermessensausübung an die in § 12 Abs. 7 ArbGG zum Ausdruck kommenden Wertungen anzulehnen haben, da es im Ergebnis schwer verständlich wäre, den Beschäftigungsantrag gleich oder höher bewerten zu wollen als den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung (vgl. Schneider, Anmerkung zu ArbG Münster, EzA § 12 ArbGG Nr. 20 unter III 3).