»... Im Fall der Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs im Wege einer normalen Leistungsklage bei bereits im Berufungsrechtszug anhängigem Kündigungsrechtsstreit ist eine Festsetzung des Gegenstandswerts auf den Betrag von zwei Monatsvergütungen sachgerecht.
Die Bewertung des Beschäftigungsantrags wird sich mangels anderweitiger Regelungen im Rahmen der nach § 3 ZPO gebotenen Ermessensausübung an die in § 12 Abs. 7 ArbGG zum Ausdruck kommenden Wertungen anzulehnen haben, da es im Ergebnis schwer verständlich wäre, den Beschäftigungsantrag gleich oder höher bewerten zu wollen als den Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung (vgl. Schneider, Anmerkung zu ArbG Münster, EzA § 12 ArbGG Nr. 20 unter III 3).
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