BAG - Urteil vom 07.11.2002
2 AZR 475/01
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1 §§ 132 242 626 ; BAT § 7 Abs. 2 §§ 54 59 Abs. 1 ; SchwbG § 21 Abs. 5 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 564
BAGE 103, 277
BAGReport 2003, 140
BB 2003, 1178
DB 2003, 833
JuS 2003, 1244
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 07.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 114/00
ArbG Hamburg, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 163/00

Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Schwerbehindertenrecht; Ausschlußfristen - Unverzüglicher Kündigungsausspruch nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Kündigungszugang per Postzustellung während einer Kur; Pflicht einer Arbeitnehmerin, bei drohender Kündigung den rechtzeitigen Kündigungszugang sicherzustellen; Treu und Glauben; § 7 Abs. 2 BAT; Pflicht, dem Gutachter Vorbefunde verfügbar zu machen; Personalärztlicher Dienst als Vertrauensarzt

BAG, Urteil vom 07.11.2002 - Aktenzeichen 2 AZR 475/01

DRsp Nr. 2003/4200

Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Schwerbehindertenrecht; Ausschlußfristen - Unverzüglicher Kündigungsausspruch nach Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; Kündigungszugang per Postzustellung während einer Kur; Pflicht einer Arbeitnehmerin, bei drohender Kündigung den rechtzeitigen Kündigungszugang sicherzustellen; Treu und Glauben; § 7 Abs. 2 BAT; Pflicht, dem Gutachter Vorbefunde verfügbar zu machen; Personalärztlicher Dienst als Vertrauensarzt

»1. Ein Arbeitnehmer, der aus dem Verfahren vor der Hauptfürsorgestelle (jetzt Integrationsamt) weiß, daß ihm eine fristlose Kündigung zugehen wird, kann sich je nach den Umständen nach Treu und Glauben auf den verspäteten Zugang des Kündigungsschreibens nicht berufen, wenn er dieses nicht oder nicht zeitnah bei der Postdienststelle abgeholt hat, obwohl ihm ein Benachrichtigungsschreiben der Post zugegangen ist. 2. Zum Begriff "Vertrauensarzt" iSv. § 7 Abs. 2 BAT Orientierungssätze: