BAG - Urteil vom 17.06.2003
2 AZR 257/02
Normen:
BRTV-Bau § 12 Nr. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 1240
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 851/01
ArbG Nürnberg, vom 06.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 9182/00

Kündigung; Tarifrecht - Berechnung der verlängerten tariflichen und gesetzlichen Kündigungsfristen; Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses; keine Berücksichtigung des Unterbrechungszeitraums bei der Berechnung

BAG, Urteil vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 257/02

DRsp Nr. 2003/15718

Kündigung; Tarifrecht - Berechnung der verlängerten tariflichen und gesetzlichen Kündigungsfristen; Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses; keine Berücksichtigung des Unterbrechungszeitraums bei der Berechnung

Orientierungssätze: 1. Die Zeiten der Unterbrechung eines Arbeitsverhältnisses sind bei der Berechnung der tariflichen Kündigungsfrist des § 12 Ziff. 1 Nr. 1.2 BRTV-Bau nicht zu berücksichtigen. Es kann lediglich eine Addition der tatsächlich zurückgelegten Zeiten der Betriebszugehörigkeit erfolgen. 2. Auch bei der Berechnung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB und der Wartezeit nach § 1 KSchG sind rechtliche Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses nicht anzurechnen.

Normenkette:

BRTV-Bau § 12 Nr. 1 ; BGB § 622 Abs. 2 S. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer der tariflichen Kündigungsfrist.

Der Kläger war bei der Beklagten, die ein nach der Betriebsgröße jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallendes Bauunternehmen betrieb, als gewerblicher Arbeitnehmer (Bauwerker) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte mit Unterbrechungen in den Zeiträumen:

02.05.1995 bis 01.01.1996

22.04.1996 bis 01.01.1997

17.03.1997 bis 01.01.1998

23.03.1998 bis 01.01.1999

15.03.1999 bis 01.01.2000

und zuletzt ab dem 21.03.2000.