Die Parteien streiten über die Dauer der tariflichen Kündigungsfrist.
Der Kläger war bei der Beklagten, die ein nach der Betriebsgröße jedenfalls im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht unter das Kündigungsschutzgesetz fallendes Bauunternehmen betrieb, als gewerblicher Arbeitnehmer (Bauwerker) beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte mit Unterbrechungen in den Zeiträumen:
02.05.1995 bis 01.01.1996
22.04.1996 bis 01.01.1997
17.03.1997 bis 01.01.1998
23.03.1998 bis 01.01.1999
15.03.1999 bis 01.01.2000
und zuletzt ab dem 21.03.2000.
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