BAG - Urteil vom 02.02.2006
2 AZR 58/05
Normen:
Manteltarifvertrag Berufsfortbildungswerk des DGB (in der Fassung des 25. Änderungstarifvertrags vom 1. Dezember 2003);
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gewerkschaften
AuA 2006, 168
AuR 2006, 118
AuR 2006, 254
BAGE 117, 53
BB 2006, 1388
DB 2006, 1326
MDR 2006, 1239
NZA 2006, 868
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf - 9 (3) Sa 888/04 - 12.11.2004,
ArbG Düsseldorf, vom 19.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 190/04

Kündigung; Tarifrecht - Ordentliche, hilfsweise außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist; Stilllegung von Berufsbildungsstätten nach Wegfall von Fördermitteln; tariflicher Ausschluss ordentlicher Kündigung mit Rückausnahme für bestimmte betriebsbedingte Gründe: rückwirkende Änderung der Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zu Lasten des Arbeitnehmers; Grenzen der unechten Rückwirkung von Tarifverträgen; betriebsbedingter wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

BAG, Urteil vom 02.02.2006 - Aktenzeichen 2 AZR 58/05

DRsp Nr. 2006/16143

Kündigung; Tarifrecht - Ordentliche, hilfsweise außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist; Stilllegung von Berufsbildungsstätten nach Wegfall von Fördermitteln; tariflicher Ausschluss ordentlicher Kündigung mit Rückausnahme für bestimmte betriebsbedingte Gründe: rückwirkende Änderung der Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen ordentlichen betriebsbedingten Kündigung zu Lasten des Arbeitnehmers; Grenzen der unechten Rückwirkung von Tarifverträgen; betriebsbedingter wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

»1. Tarifvertragliche Regelungen tragen den immanenten Vorbehalt ihrer nachträglichen Änderung durch Tarifvertrag in sich. Dies gilt auch für Regelungen über einen Sonderkündigungsschutz. 2. Ist bisher tarifvertraglich die ordentliche Kündigung nach entsprechender Beschäftigungszeit und ab einem bestimmten Lebensalter nicht ausnahmslos ausgeschlossen, sondern bleibt bei bestimmten Betriebsänderungen eine ordentliche Kündigung zulässig, so sind die Tarifvertragsparteien grundsätzlich nicht gehindert, die Ausnahmevorschrift über die Zulässigkeit betriebsbedingter Kündigungen an geänderte Verhältnisse anzupassen.