BAG - Urteil vom 18.09.2003
2 AZR 432/02
Normen:
BAT Sonderregelung SR 2y Nr. 1, 7; BGB § 620 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 06.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 932/01
ArbG München, vom 19.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 6233/01

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Kündigung eines zeit- und zweckbefristeten Lehrerarbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Sonderregelung 2y zum BAT

BAG, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 432/02

DRsp Nr. 2003/17447

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Kündigung eines zeit- und zweckbefristeten Lehrerarbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Sonderregelung 2y zum BAT

Orientierungssatz: Aushilfsangestellte iSd. Nr. 1c SR 2y zum BAT können auch während des ersten Jahres ihrer Beschäftigung nach Nr. 7 Abs. 3 SR 2y zum BAT ordentlich gekündigt werden.

Normenkette:

BAT Sonderregelung SR 2y Nr. 1, 7; BGB § 620 Abs. 1 ; TzBfG § 15 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines befristeten Lehrerarbeitsverhältnisses.

Der Kläger war seit dem 11. September 2000 beim beklagten Freistaat als Lehrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16./19. Januar 2001 regelt ua.:

"1. Herr B., ..., wird vom 11.09.2000 bis 09.09.2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt.

...

Befristungsgrund: Aushilfe für StRin Frau E. wegen Mutterschutz und gegebenenfalls Erziehungsurlaub.

Der Vertrag endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor Dienstantritt des/der o.g. zu vertretenden Beschäftigten, spätestens jedoch mit Ablauf des 09.09.2001.

...

2. Vertragsinhalt: ... Für das Arbeitsverhältnis gilt die Sonderregelung SR 2 I l BAT.