Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung eines befristeten Lehrerarbeitsverhältnisses.
Der Kläger war seit dem 11. September 2000 beim beklagten Freistaat als Lehrer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16./19. Januar 2001 regelt ua.:
"1. Herr B., ..., wird vom 11.09.2000 bis 09.09.2001 als Lehrer im Angestelltenverhältnis eingestellt.
...
Befristungsgrund: Aushilfe für StRin Frau E. wegen Mutterschutz und gegebenenfalls Erziehungsurlaub.
Der Vertrag endet mit Ablauf des letzten Arbeitstages vor Dienstantritt des/der o.g. zu vertretenden Beschäftigten, spätestens jedoch mit Ablauf des 09.09.2001.
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2. Vertragsinhalt: ... Für das Arbeitsverhältnis gilt die Sonderregelung SR 2 I l
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