BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 173/02
Normen:
BMT-G-O § 54 (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) ; BGB § 125 ;
Vorinstanzen:
LAG Brandenburg, vom 15.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 478/01
ArbG Frankfurt/O. - 18.5.2001 - 1 Ca 3189/00,

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - tarifliche Schriftformklausel (§ 54 BMT-G-O) und Notwendigkeit von Angaben zur Sozialauswahl im Kündigungsschreiben?

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 173/02

DRsp Nr. 2003/10498

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - tarifliche Schriftformklausel (§ 54 BMT-G-O) und Notwendigkeit von Angaben zur Sozialauswahl im Kündigungsschreiben?

Orientierungssätze: 1. Bedarf eine Kündigung nach dem einschlägigen Tarifvertrag der Schriftform unter Angabe des Grundes, so ist die Kündigung wegen Formmangels nichtig, wenn der Kündigungsgrund nicht schriftlich mitgeteilt wird. 2. Die Kündigungsgründe müssen so genau bezeichnet sein, daß der Kündigungsempfänger hinreichend klar erkennen kann, auf welchen Tatsachen der Kündigungsentschluß des Arbeitgebers beruht. 3. Es ist fraglich, ob die Pflicht zur Angabe des Kündigungsgrundes auch Ausführungen zu der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl umfaßt. Weitere Angaben zur Sozialauswahl im Kündigungsschreiben sind jedenfalls dann entbehrlich, wenn dem Arbeitnehmer die Gründe der vom Arbeitgeber getroffenen Sozialauswahl aus einem Vorprozeß bekannt sind.

Normenkette:

BMT-G-O § 54 (in der bis 31. Dezember 2001 gültigen Fassung) ; BGB § 125 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.