BAG - Urteil vom 08.04.2003
2 AZR 355/02
Normen:
BGB § 626 ;
Fundstellen:
BB 2003, 2130
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 18.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 461/01
ArbG Darmstadt, vom 21.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 219/00

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Umstrukturierung - Außerordentliche Kündigung; Betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer; Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung im Wege der Änderungskündigung, hier insbesondere: Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Fehlens einer solchen Möglichkeit bei ordentlich unkündbarem Arbeitsverhältnis

BAG, Urteil vom 08.04.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 355/02

DRsp Nr. 2003/9020

Kündigung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Umstrukturierung - Außerordentliche Kündigung; Betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund gegenüber tariflich ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer; Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung im Wege der Änderungskündigung, hier insbesondere: Darlegungs- und Beweislast bezüglich des Fehlens einer solchen Möglichkeit bei ordentlich unkündbarem Arbeitsverhältnis

Orientierungssätze: 1. Eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist kommt dann in Betracht, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung gerade darin zu sehen ist, daß wegen des tariflichen Ausschlusses der ordentlichen Kündigung der Arbeitgeber den Arbeitnehmer notfalls bis zum Erreichen der Pensionsgrenze weiterbeschäftigen müßte und ihm dies unzumutbar ist. 2. Bei der Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen eine außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist aus betriebsbedingten Gründen gegenüber einem tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer zulässig ist, ist stets die besondere Ausgestaltung des tariflichen Sonderkündigungsschutzes zu berücksichtigen.