Die Parteien streiten in dem vorliegenden Verfahren über die Wirksamkeit einer seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14. August 2002, das diesem am 27. September 2002 ausgehändigt worden ist, ausgesprochenen Kündigung zum 31. Dezember 2002 aus betrieblichen Gründen. Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 49 bis 51 d.A.) gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Durch Urteil vom 06. Februar 2003 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 14. August 2002, die ihm am 27. September 2002 persönlich übergeben worden ist, zum 31. Dezember 2002 beendet worden sei. Hinsichtlich der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils (Bl. 48 bis 54 d.A.) verwiesen.
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