LAG Berlin vom 05.02.1992
13 Sa 61/91
Normen:
ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, lit. b ; BGB § 138 ; DDR: AGB a.F. § 60 ; EinigungsV Art. 3 Art. 13 ; GG Art. 19 Abs. 4 Art. 103 ; KSchG § 4 § 7 § 13 ;
Fundstellen:
BB 1992, 496
BB 1992, 496 (Ls)
DRsp VI(610)236a-c
EWiR § 60 AGB 1/92, 211
NJ 1992, 181
NZA 1992, 696
RAnB 1993, 23
ZIP 1992, 353
AuA 1992, 188

Kündigung: Unwirksamkeit der wegen eines Ausreiseantrags ausgesprochenen Kündigung

LAG Berlin, vom 05.02.1992 - Aktenzeichen 13 Sa 61/91

DRsp Nr. 1993/2343

Kündigung: Unwirksamkeit der wegen eines Ausreiseantrags ausgesprochenen Kündigung

»a. Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für eine nach dem 3.10.1990 erhobene Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer im Jahre 1987 ausgesprochenen Kündigung einer Einrichtung der öffentlichen Verwaltung der ehemaligen DDR gegen das Land Berlin, auf das diese Einrichtungen gem. Art. 13 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV übergegangen sind, ist gegeben. b. § 60 AGB-DDR a.F. steht der Geltendmachung der Rechtsunwirksamkeit einer rechtsstaatswidrigen Kündigung der Organe der ehemaligen DDR aufgrund des Rechtsstaatsprinzips der Bundesrepublik Deutschland ebensowenig entgegen wie die in Art. 17 EinigungsV enthaltene Rehabilitierungsklausel. c. Eine aus Anlaß eines 1987 gestellten Antrags auf Ausreise aus der ehemaligen DDR mit dem Ziel der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland ausgesprochene, auf andere, nur vorgeschobene Gründe gestützte Kündigung, verstößt gegen elementare rechtsstaatliche Grundsätze und ist als nichtig i.S. von § 138 BGB anzusehen. Diese Vorschrift versagt Rechtsgeschäften, die gegen immanente rechtsethische Prinzipien der geltenden Rechtsordnung, insbesondere von Verfassungsrang, verstoßen, die rechtsstaatliche Anerkennung.«

Normenkette:

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a, lit. b ; BGB § 138 ; DDR: AGB a.F. § 60 ; EinigungsV Art. 3 Art. 13 ;