BVerfG - Beschluß vom 04.08.1998
1 BvR 2095/97
Normen:
ArbGG § 72a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 1999, 64
NZA 1998, 1329
ZBR 1999, 120
Vorinstanzen:
I. ArbG Potsdam - Urteil vom 07.08.1996 - 3 (1) - 0 Ca 431/96,
LAG Brandenburg, vom 29.05.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 682/96
BAG, vom 14.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AZN 726/97

Kündigung: unzutreffender Beantwortung der Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

BVerfG, Beschluß vom 04.08.1998 - Aktenzeichen 1 BvR 2095/97

DRsp Nr. 1998/18779

Kündigung: unzutreffender Beantwortung der Fragen nach einer früheren Tätigkeit für das MfS der ehemaligen DDR

Tätigkeiten für das MfS der ehemaligen DDR, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen waren, taugen wegen des erheblichen Zeitablaufs regelmäßig nicht mehr als Indiz für eine mangelnde Eignung eines Arbeitnehmers. Wird eine Kündigung insoweit auf die nicht wahrheitsgemäße Beantwortung von Fragen gestützt, so ist diese unwirksam.

Normenkette:

ArbGG § 72a ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 1 Abs. 1 Art. 12 Abs. 1 Art. 33 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die ordentliche Kündigung einer Lehrerin, weil diese eine Frage nach Tätigkeiten für das Ministerium für Staatssicherheit der Deutschen Demokratischen Republik (MfS) unzutreffend beantwortet habe.