BAG - Urteil vom 05.11.1992
2 AZR 287/92
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ; PersVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 554 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AuR 1993, 124
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 19.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 2/92
ArbG Köln, vom 05.09.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 98/91

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen Witzes

BAG, Urteil vom 05.11.1992 - Aktenzeichen 2 AZR 287/92

DRsp Nr. 2001/14357

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen Witzes

Zur verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen (judenfeindlichen) Witzes.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ; PersVG NRW § 72 Abs. 1 Nr. 9 ; ZPO § 554 Abs. 3 ;

Tatbestand

Der Kläger, der amerikanischer Staatsbürger ist, war seit dem 4. September 1981 mit einer Unterbrechung wegen Beurlaubung vom 1. August 1986 bis 1. Februar 1988 bei dem beklagten Land als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt, und zwar zuletzt am Gymnasium . Sein monatlicher Bruttoverdienst betrug zuletzt 5.882,71 DM. Dem Arbeitsverhältnis liegt der schriftliche Arbeitsvertrag vom 23. Februar 1982 zugrunde.

Am Dienstag, dem 4. Dezember 1990, ereignete sich folgender Vorfall im Rahmen des Englisch-Unterrichts der 10. Klasse, als unter anderem das Thema "Erfinder und ihre Erfindungen" besprochen wurde. Der Kläger äußerte, alle bedeutsamen Erfindungen seien amerikanischer Herkunft, worauf ein Schüler entgegnete, daß z. B. die Pizza keine amerikanische Erfindung sei. Der Kläger erklärte daraufhin, das italienische Pizza-Rezept sei erst nach der Einwanderung der Italiener in die Vereinigten Staaten von den Amerikanern perfektioniert worden. In diesem Zusammenhang erzählte der Kläger dann folgenden "Witz":