LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.1998
9 Sa 2007/97
Normen:
HGB § 60 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
BB 1998, 1899
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 6570/96

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.1998 - Aktenzeichen 9 Sa 2007/97

DRsp Nr. 2002/16921

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit

1. Nicht nur dem Handlungsgehilfen, sondern nach dem in § 60 HGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken jedem Arbeitnehmer ist es verwehrt, ohne Einwilligung des Arbeitgebers in dessen Geschäftszweig Geschäfte zu machen 2. Gegen das Konkurrenzverbot verstößt der Abreitnehmer bereits dadurch, daß er einen Gewerbebetrieb angemeldet hat und unterhält, in dem Flugtickets für Mitbewerber des Arbeitgebers verkauft werden, selbst wenn der Arbeitnehmer sich nicht persönlich am Verkauf beteiligt. 3. Konkurrenztätigkeit liegt bereits dann vor, wenn der Arbeitnehmer im Marktbereich des Arbeitgebers Dritten Leistungen erbringt oder auch nur anbietet; eine Kontrolle, ob jedes einzelne Tätigwerden des Arbeitnehmers als solches konkret seine Interessen berührt, wäre dem Arbeitgeber unmöglich. 4. Bei Konkurrenztätigkeit ist regelmäßig keine vorhergehende Abmahnung für eine Kündigung erforderlich.

Normenkette:

HGB § 60 ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit des Klägers.