LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.06.1997
16 Sa 346/97
Normen:
FlHVOFlHVO (Fleischhygiene-Verordnung vom 30.10.1986 in der Fassung vom 15.03.1995, BGBl. I S. 327) § 7 Abs. 2 Nr. 2 § 18 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AiB 1998, 238
AiB Telegramm 1998, 7
ARST 1998, 80
AuR 1998, 203
BB 1998, 539
DB 1998, 376
LAGE § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58
NZA 1998, 945
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 22.01.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3287/96

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Rauchverbot in einem Frischfleischverarbeitungsbetrieb

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.1997 - Aktenzeichen 16 Sa 346/97

DRsp Nr. 2002/8479

Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung wegen mehrfachen Verstoßes gegen das Rauchverbot in einem Frischfleischverarbeitungsbetrieb

Verstößt ein Arbeitnehmer trotz wiederholter Abmahnungen erneut gegen ein in einem Betrieb zwingend vorgeschriebenes Rauchverbot (hier: Frischfleischverarbeitungsbetrieb), kann eine Kündigung auch bei langjähriger Betriebszugehörigkeit sozial gerechtfertigt sein.

Normenkette:

FlHVOFlHVO (Fleischhygiene-Verordnung vom 30.10.1986 in der Fassung vom 15.03.1995, BGBl. I S. 327) § 7 Abs. 2 Nr. 2 § 18 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Schlacht- und Frischfleischverarbeitungsbetrieb mit rund 90 Arbeitnehmern. Der Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHVO - vom 30.10.1986 in der Fassung vom 15.03.1995, BGBl. I S. 327). Nach Anlage 2 Kapitel II dieser Verordnung darf neben sonstigen hygienerechtlichen Vorschriften in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, unter anderem nicht geraucht werden. Auf das Rauchverbot ist im Betrieb der Beklagten durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.