Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Bei der Beklagten handelt es sich um einen Schlacht- und Frischfleischverarbeitungsbetrieb mit rund 90 Arbeitnehmern. Der Betrieb unterliegt den Bestimmungen des Fleischhygienegesetzes einschließlich der hierzu erlassenen Verordnung über die hygienischen Anforderungen und amtlichen Untersuchungen beim Verkehr mit Fleisch (Fleischhygiene-Verordnung - FlHVO - vom 30.10.1986 in der Fassung vom 15.03.1995, BGBl. I S. 327). Nach Anlage 2 Kapitel II dieser Verordnung darf neben sonstigen hygienerechtlichen Vorschriften in Räumen, in denen Fleisch gewonnen, zubereitet oder behandelt wird, unter anderem nicht geraucht werden. Auf das Rauchverbot ist im Betrieb der Beklagten durch entsprechende Beschilderung hingewiesen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|