BAG - Urteil vom 09.06.2011
2 AZR 703/09
Normen:
SGB IX § 85; SGB IX § 91 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 56
Vorinstanzen:
LAG Sachsen, vom 21.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 698/08

Kündigung von Schwerbehinderten; Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts; Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung; Zeitnahe Hinweispflicht des Arbeitnehmers auf die Schwerbehinderung; Folgen der Kenntnis des Arbeitgebers von der Antragstellung auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt vor Ausspruch der Kündigung

BAG, Urteil vom 09.06.2011 - Aktenzeichen 2 AZR 703/09

DRsp Nr. 2011/21874

Kündigung von Schwerbehinderten; Notwendigkeit einer vorherigen Zustimmung des Integrationsamts; Fehlende Kenntnis des Arbeitgebers von der Schwerbehinderung; Zeitnahe Hinweispflicht des Arbeitnehmers auf die Schwerbehinderung; Folgen der Kenntnis des Arbeitgebers von der Antragstellung auf Schwerbehinderung beim Versorgungsamt vor Ausspruch der Kündigung

Orientierungssätze: 1. Hat der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt von der Schwerbehinderung des Arbeitnehmers oder dessen Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis, muss der Arbeitnehmer, wenn er sich den Kündigungsschutz gemäß §§ 85 ff. SGB IX erhalten will, nach Zugang der Kündigung innerhalb einer angemessenen Frist, die regelmäßig drei Wochen beträgt, gegenüber dem Arbeitgeber das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes geltend machen. Diese Anforderung trägt dem Verwirkungsgedanken (§ 242 BGB) Rechnung und ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten gerechtfertigt.