LAG Hamm - Urteil vom 23.07.2009
15 Sa 1511/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 138; BGB § 242; BGB § 620 Abs. 2;
Vorinstanzen:

Kündigung während der Probezeit bei Speicherung von Pornobildern und Online-Bestellungen von Sex-Artikeln; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in Konzernunternehmen; Indiztatsachen gegen konkludenten Abschluss einer Anrechnungsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 23.07.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 1511/08

DRsp Nr. 2010/345

Kündigung während der Probezeit bei Speicherung von Pornobildern und Online-Bestellungen von Sex-Artikeln; Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten in Konzernunternehmen; Indiztatsachen gegen konkludenten Abschluss einer Anrechnungsvereinbarung

1. Die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ist nicht konzernbezogen ausgestaltet sondern bezieht sich auf die Beschäftigungszeit in einem Unternehmen; die bei einem anderen rechtlich selbstständigen Unternehmen zurückgelegte Beschäftigungszeit kann ohne Weiteres auch dann nicht auf die Beschäftigungszeit beim kündigenden Arbeitgeber angerechnet werden, wenn es sich um Konzernunternehmen handelt. 2. Die Anrechnung der bei einem anderen Konzernunternehmen zurückgelegten Betriebszugehörigkeit auf die Wartezeit ist nur möglich, wenn die Parteien eine Anrechnungsvereinbarung treffen, die allerdings auch stillschweigend geschlossen werden kann; ob hiervon auszugehen ist, ist im Einzelfall durch Auslegung der Vereinbarungen der Parteien zu ermitteln.