BAG - Urteil vom 10.12.2009
2 AZR 534/08
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 226
ArbRB 2010, 202
AuR 2010, 271
DB 2010, 1128
NJW 2010, 2538
NZA 2010, 698
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 18.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 440/07
ArbG Leipzig, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3740/06

Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen; Auflösungsantrag

BAG, Urteil vom 10.12.2009 - Aktenzeichen 2 AZR 534/08

DRsp Nr. 2010/7028

Kündigung wegen ehrverletzender Äußerungen; Auflösungsantrag

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. April 2008 - 3 Sa 440/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung und einen Auflösungsantrag der Arbeitgeberin.

Die 1971 geborene Klägerin trat am 1. Oktober 2005 in die Dienste der Beklagten, eines privatrechtlich organisierten Versicherungsunternehmens der S. Sie war als eine von drei Organisationsleiterinnen in der Bezirksdirektion L beschäftigt und - wie ihre beiden Kolleginnen - unmittelbar dem dortigen Bezirksdirektor unterstellt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. An ihrem Sitz in D besteht ein Betriebsrat.