LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.09.2003
13 Sa 699/03
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2004, 47
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 07.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 523/02

Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.09.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 699/03

DRsp Nr. 2003/14249

Kündigung wegen Entzug der Fahrerlaubnis

»1. Benötigt der Arbeitnehmer für die Berufsausübung eine Fahrerlaubnis, besteht bei deren Entzug grundsätzlich ein personenbedingter Kündigungsgrund. Die Kündigung ist nur dann unwirksam, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz erfolgen kann. 2. Der Arbeitgeber ist weder verpflichtet noch berechtigt, zur Überbrückung einen Auszubildenden als Fahrer einzusetzen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger hat erstinstanzlich Unwirksamkeit einer Kündigung vom 22.08. zum 31.08.2002 geltend gemacht und Weiterbeschäftigung begehrt. Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die ausgesprochene Kündigung das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.09.2002 beendet hat, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren macht der Kläger die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung geltend.

Der Kläger ist gelernter Elektroanlageninstallateur und seit März 1999 bei der Beklagten beschäftigt. Schwerpunkt seiner Tätigkeit waren Wartung und Reparatur sowie Einbau von Heizungsanlagen. Er hatte üblicherweise mit Firmenfahrzeug täglich 4 - 6 Kunden aufzusuchen. Die Beklagte betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb mit caa. 10 bis 15 Mitarbeitern einschließlich Auszubildenden.