Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.
Die 1949 geborene verwitwete Klägerin ist seit 4. September 1972 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin zu einem Stundenlohn von zuletzt 16, 57 DM beschäftigt. Seit 1989 hatte sie folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:
1989 = 45 Arbeitstage
1990 = 83 Arbeitstage
1991 = 36 Arbeitstage
1992 = 19 Arbeitstage bis 28.04.1992
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