BAG - Urteil vom 29.07.1993
2 AZR 155/93
Normen:
KSchG (1969) § 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969
BB 1993, 2240
BB 1994, 719
DB 1993, 2439
DRsp VI(614)142a
EzA § 1 KSchG Nr. 40
NZA 1994, 67
SAE 1995, 44
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 24.06.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 703/92
LAG Rheinland-Pfalz, vom 12.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 593/92

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten; Personalreserve

BAG, Urteil vom 29.07.1993 - Aktenzeichen 2 AZR 155/93

DRsp Nr. 1994/1604

Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen; Lohnfortzahlungskosten; Personalreserve

»Allein die entstandenen und künftig zu erwartenden Lohnfortzahlungskosten, die jährlich jeweils für eine Zeitraum von mehr als sechs Wochen aufzuwenden sind, stellen eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen bei der Beurteilung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Betriebsablaufstörungen nicht darlegt und eine Personalreserve nicht vorhält (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, zuletzt Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 AZR 154/90 - AP Nr. 26 zu § 1 KSchG 1969 Krankheit).«

Normenkette:

KSchG (1969) § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen.

Die 1949 geborene verwitwete Klägerin ist seit 4. September 1972 bei der Beklagten als gewerbliche Arbeitnehmerin zu einem Stundenlohn von zuletzt 16, 57 DM beschäftigt. Seit 1989 hatte sie folgende krankheitsbedingte Fehlzeiten:

1989 = 45 Arbeitstage

1990 = 83 Arbeitstage

1991 = 36 Arbeitstage

1992 = 19 Arbeitstage bis 28.04.1992