BAG - Urteil vom 27.03.2003
2 AZR 699/01
Normen:
KSchG § 1 ; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2; SächsPersVG § 76 ;
Fundstellen:
BAGReport 2003, 361
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 530/00
ArbG Leipzig, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 243/00

Kündigung wegen MfS-Tätigkeit; Fragebogenlüge; außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; ordentliche personenbedingte Kündigung; Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung wegen verheimlichter Verhaltensweisen des Arbeitnehmers; Beteiligung der Personalvertretung; Nachschieben von Kündigungsgründen

BAG, Urteil vom 27.03.2003 - Aktenzeichen 2 AZR 699/01

DRsp Nr. 2003/12133

Kündigung wegen MfS-Tätigkeit; "Fragebogenlüge"; außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; ordentliche personenbedingte Kündigung; Darlegungs- und Beweislast bei Kündigung wegen verheimlichter Verhaltensweisen des Arbeitnehmers; Beteiligung der Personalvertretung; Nachschieben von Kündigungsgründen

Orientierungssätze: 1. Abs. 5 Ziff. 2 EV statuiert einen einigungsbedingten, auf den öffentlichen Dienst zugeschnittenen Sondergrund, der den Arbeitgeber allein zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung berechtigt. 2. Die Kündigung kann zwar mit der Gewährung einer Auslauffrist verbunden werden. Ist sie jedoch ausdrücklich als ordentliche Kündigung ausgesprochen worden, kann Abs. 5 Ziff. 2 EV zu ihrer Rechtfertigung nicht herangezogen werden. 3. Die gerichtliche Feststellung und Beurteilung einer mit geheimdienstlichen Methoden durchgeführten Tätigkeit hat sich an den Erkenntnismöglichkeiten auszurichten, die dem Arbeitgeber offenstehen. Die zivilprozessualen Möglichkeiten der Tatsachenfeststellungen sind daher auszuschöpfen, wenn die für eine bewußte und finale Zusammenarbeit mit dem MfS vorgetragenen und unter Beweis gestellten Indizien erheblich sind.