Die Parteien streiten über eine leistungsbedingte Kündigung und über die Entfernung von fünf Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.
Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gem. § 69 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.
Gegen dieses ihr am 03.08.2005 zugestellten Urteil hat die Beklagte am 05.09.2005 Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.
Der Kläger habe im Jahre 2001 und im Jahre 2002 eine teilweise überdurchschnittliche Kommissionierleistung erbracht. Die Beklagte stellt diese in Prozentzahlen dar. Insoweit wird auf deren Darstellung (Bl. 218 d. A.) Bezug genommen.
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